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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Die Reiseanmeldung = Buchung des Reisenden, stellt das verbindliche Angebot des Reisenden zum Abschluss eines Reisevertrages dar.
1.2 Der Vertrag kommt mit Buchungsbestätigung von Krim Tours zustande. Der Reisende erhält die Reisebestätigung in Textform. Sie enthält alle wesentlichen Angaben über die gebuchten Reiseleistungen sowie die Rechnung, den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsschein und alle weiteren Informationen. Durch den Sicherungsschein sind sämtliche Kundengelder abgesichert.
1.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von uns vor, an das er für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.
1.4 Sollten dem Reisenden die Reiseunterlagen nicht spätestens bis 7 Tage vor dem Reisetermin zugegangen sein hat sich der Reisende unverzüglich an den Reiseveranstalter zu wenden.

2. Zahlung

2.1 Bei Vertragsschluss wird eine Anzahlung auf den Reisepreis in Höhe von 20 Prozent pro Kunden fällig. Die Kosten für die Reiseversicherungen (falls über uns gebucht) werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig. Falls wir Einzeltickets für die Reise buchen, die innerhalb weniger Tage ausgestellt und voll bezahlt werden müssen, kann auch ein höherer Anzahlungsbetrag verlangt werden. Die Restzahlung wird fällig, wenn feststeht, dass die Reise, wie gebucht, durchgeführt wird (Mindestteilnehmerzahl) und die Reiseunterlagen dem Reisenden verabredungsgemäß zugesandt wurden.
2.2 Sollte die in den Reiseunterlagen bezifferte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden, können wir die Reise streichen. In diesem Fall erhält der Kunde 6 - 4 Wochen vor der Reise von uns Nachricht und alle angezahlten Beträge zurück. Für Zubringerflüge oder Bahntickets, die der Kunde sich evtl. selbst bei anderen Agenturen beschafft hat, können wir keine Haftung übernehmen. Wir behalten uns vor, die Reise mit Minderbeteiligung dennoch durchzuführen, insbesondere dann, wenn der Kunde mit einem angemessenen Preisaufschlag einverstanden ist.
2.3 In der Regel wird der Anzahlungsbetrag innerhalb einer Woche nach Vertragsschluss, der Betrag für die Restzahlung ca. 3 Wochen vor Reiseantritt, fällig bzw. abgebucht. Die Restzahlung jedoch nicht, bevor die Anforderungen gemäß Ziffer 2.2 erfüllt sind.
2.4 Erbringt der Reisende fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig und zahlt auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, kann der Reiseveranstalter von dem Reisevertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Im Falle des Rücktritts wegen Zahlungsverzuges des Reisenden, kann der Reiseveranstalter als Entschädigung Stornogebühren entsprechend der Ziffer 5.3 verlangen. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Reisenden unbenommen.

3. Leistungen

3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen auf unserer Homepage und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Krim Tours behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss, eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
3.2 Bei Flugreisen wird der Reisende von uns gemäß Verordnung (EG) 2111/2005 vom 14.12.2005, über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet. Steht ein ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Buchung noch nicht fest, unterrichten wir zunächst über die Identität des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmens. Im Falle eines Wechsels des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach der Buchung wird der Reisende unverzüglich unterrichtet.

4. Leistungs- und Preisänderungen

4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z.B. Flugzeitenänderungen, Änderungen des Programmablaufs, Hotelwechsel), die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Wir setzen Sie von Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis.
4.2 Sie werden darauf hingewiesen, dass die einzelnen Leistungsträger sowie wir selbst nach Maßgabe des § 651 a Abs. 4 und 5 BGB berechtigt sind, den Reisepreis nach Abschluss des Reisevertrages zu erhöhen, wenn damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgabe für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird.
4.3 Krim Tours ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls werden wir dem Reisenden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Krim Tours. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann Krim Tours Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
5.3 Wir können diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:

Für Flugpauschalreisen (gilt nicht, wenn der Flug durch den Reisenden selbst gebucht wurde):

bis 30 Tage vor Reiseantritt 25 %
ab 29. bis 22 Tag vor Reiseantritt 35 %
ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 45 %
ab 14.Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt 55 %
ab 6. bis 3. Tag vor Reiseantritt 65 %
ab 2. Tag vor Reisebeginn / bei Nichtantritt der Reise 85 %

Nur Flüge oder Bausteinflüge: Nach Austellung der Ticktes immer 100%

Bei Eigenanreise (Reisebausteine, Ausflüge, Hotels, Pensionen, FeWo, Transfers):

bis 22 Tage vor Reiseantritt 25 %
ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30 %
ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 6. bis 5. Tag vor Reiseantritt 70 %
ab 4. bis 1. Tag vor Reiseantritt / bei Nichtantritt der Reise 90 %

Schiffsreisen (inkl. Flug) z.B. mit MS WATUTIN / Anzahlung 20% des Reisepreises:

bis 120 Tage vor Reiseantritt 5 %
ab 119. bis 60 Tag vor Reiseantritt 20 %
ab 59. bis 30. Tag vor Reiseantritt 40 %
ab 29.Tag bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 %
ab 14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 80 %
am Reisetag oder bei Nichtantritt 90 %

5.4 Wenn die Visumbesorgung über KRIM TOURS erfolgt, werden die entstandenen Visumkosten mit 100% in Rechnung gesstellt.
5.5 Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Im Falle eines Rücktritts kann KRIM TOURS vom Reisenden die tatsächlichen entstandenen Mehrkosten verlangen.
5.6 Werden auf Wunsch des Reisenden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden in Höhe von 40,00 € erheben.

I. Bei Flugpauschalreisen mit Bedarfsgesellschaften (Charter) bis 30. Tag vor Reiseantritt
II. Bei Flugpauschalreisen mit Linienfluggesellschaften  
1. Bei Einzel-IT Bis 30. Tag vor Reiseantritt
2. Bei Gruppen-IT Bis 95. Tag vor Reiseantritt
III. Bei Schiff Bis 120 Tage vor Reiseantritt
IV. Bei Omnibus Bis 22. Tag vor Reiseantritt
V. Bei Bahn Bis 30. Tag vor Reiseantritt
VI. Bei Ferienwohnungen Bis 45. Tag vor Reiseantritt

5.7 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziff. 5.3 (Stornopauschale) und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.8 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der Reiseveranstalter berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Kosten eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 € zu verlangen. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentliche niedrigerer Kosten bleibt dem Reisenden unbenommen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6. Umbuchungen bei Schiffsreisen

6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann KRIM TOURS bei einer Umbuchung bis zum 120. Tag vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt pro Umbuchungsvorgang erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt € 25,- pro Umbuchungsvorgang.
6.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach dem 120. Tag vor Reisebeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.2 bis 5.8 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.3. Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. KRIM TOURS wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

7.1 KT kann bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen worden ist, bis 30 Tage vor Reiseantritt den Reisevertrag kündigen. KRIM TOURS ist verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, unterrichtet der Reiseveranstalter den Reisenden hiervon.
7.2 Im Fall des Rücktritts des Reiseveranstalters gemäß Ziffer 7.1 ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
7.3 KT kann ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise, ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Im Falle der Kündigung behalten wir den Anspruch auf den Reisepreis; wir müssen uns jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die wir aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangen, einschließlich der uns von den Leistungsträgern gutgebrachter Beträge.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände/ höhere Gewalt

8.1 Wird die Reise bei Vertragsschluss infolge nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich beschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter, als auch der Reisende den Vertrag gemäß § 651 j BGB kündigen.
8.2 Weiterhin sind wir dazu verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
Reisehinweise des Auswärtigen Amtes kann der Reisende unter der Internetadresse: www.auswaertiges-amt.de oder der Telefonnummer 030/ 5000 2000 abrufen.

9. Abhilfe/ Minderung/ Kündigung/Schadensersatz

9.1 Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Krim Tours kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch die Abhilfe in der Weise schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
9.2 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem, zur Zeit des Verkaufs, der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert stehen würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
9.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Im eigenen Interesse des Reisenden und aus Beweissicherungsgründen wird eine schriftliche Kündigungserklärung empfohlen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
Im Falle der Kündigung schuldet der Reisende dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
9.4 Der Reisende kann, unbeschadet der Minderung oder der Kündigung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

10. Beschränkung der Haftung

10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

  1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
  2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10.2 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden, die nicht Körperschäden sind, bis zum dreifachen des Reisepreises. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.

10.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

11. Mitwirkungspflicht

11.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
11.2 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen/Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung vor Ort zur Kenntnis zu geben.
Anschriften und Telefonnummer(n) der Reiseleitung sind den Reisunterlagen zu entnehmen. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Ausschließlich die örtliche Reiseleitung vor Ort oder der Reiseveranstalter selbst sind richtige Adressaten für die Forderung der Abhilfe im Falle von Beanstandungen. Die Leistungsträger wie etwa Hoteliers, Busfahrer, etc. sind grundsätzlich nicht berechtigt Beanstandungen entgegen zu nehmen. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Die Anzeige des Mangels gegenüber der Hotelrezeption ist keine genügende Mängelanzeige.

12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
12.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

13.1 Krim Tours steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
13.2 Krim Tours haftet nicht für die nicht rechtzeitige Erteilung und den Zugang notweniger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
13.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

15. Gerichtsstand

Für Klagen aus dem Reisevertrag ist der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich, es sei denn eine Klage des Reiseveranstalters richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters.


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